Trozdem die Vererbung abgeschlossen war, hofften bei Amtsantritt König Friedrich Wilhelm IV. noch immer zahlreiche Offiziere und Soldaten auf eine Wiederaufnahme des Verfahrens.Der neue Regent sah sich genötigt per Befehl am 2.11.1840 an das Kriegsministerium zu erklären, daß er sich nicht für berechtigt halte,die Verleihungen wieder einzusetzen.Seine Verbundenheit zum Eisernen Kreuz drückte er jedoch durch die Senioren-Stiftung aus,die er am 3.8.1841 ,dem Geburtstag seines Vaters ,in`s Leben rief.
Die wichtigsten Paragraphen lauten:
1.
"Von den Inhabern des Eisernen Kreuzes am schwarzen Bande,welche ihren bleibenden Wohnsitz im Imlande haben,sollen fortan und zwar:
a)von den Inhabern des Eisernen Kreuzes erster Klasse 12 Senioren aus dem Offizierstande und 12 Senioren aus dem Stande vom Feldwebel abwärts
einen jährlichen Ehrensold von Hundert und fünfzig Thalern,und
b) von den Inhabern des Eisernen Kreuzes zweiter Klasse 36 Senioren aus dem Offizierstande und 36 Senioren aus dem Stande vom Feldwebel abwärts
einen jährlichen Ehrensold von Fünfzig Thalern auf lebenszeit empfangen.
3.
Der Eintritt in die Senioren-Stellen jeder der vier Klassen (§1) erfolgt nach bestimmten,durch den Gang der Feldzüge von 1813 bis 1815 gebildeten Zeitabschnitten,von denen der frühere immer vor dem späteren an die Reihe kommt.
Diese Zeitabstände sind folgende :
1. von Eröffnung der Feindseligkeiten im Jahre 1813 bis zur Schlacht Groß-Göschen;
2. von der Schlacht von Groß-Göschen bis zum Waffenstillstande;
3. vom Waffenstillstande bis zur Schlacht von Leibzig;
4. von der Schlacht von Leibzig bis zum Übergang über den Rhein;
5. von dem Übergang über den Rhein bis zum Frieden vom 30.Mai 1814;
6. der Feldzug des Jahres 1815.
Alle ,denen das Eiserne Kreuz in einem dieser Zeitabschnitte verliehen wurden,bilden unter sich ,jedoch nach dem Offizierstande und dem Stande vom Feldwebel abwärts getrennt,eine geschlossene Reihenfolge.An die Berechtigten des 6. Abschnitts schließen sich ,gleichfals nach dem Stande getrennt:
7. diejenigen , welche das Eiserne Kreuz durch Vererbung erhalten haben.
5.
Gehören Inhaber des Eisernen Kreuzes erster Klasse ,welche als solche in der Reihenfolge noch nicht zu einer Senioren-Stelle gelangen können,nach dem Tage der Verleihung des Eisernen Kruezes zweiter Klasse zu den Senioren dieser Klasse , so empfangen sie in der letzteren den Ehrensold von Fünfzig Thalern , bis sie in eine erledigte Stelle der ersten Klasse eintreten.
8.
Da der mit dem Senioren-Stellen zu verleihende Ehrensold zugleich den Zweck hat, den minder begüterten Inhabern des Eisernen Kreuzes,soweit es die Kräfte des Staats gestatten,eine außerordentliche Unterstützung zu gewähren,so wollen Wir es nicht alleine zulassen,sondern auch mit gnädigem Wohlgefallen bemerken,wenn Senioren,die durch Gehalt,Pension oder Privatvermögen in der Lage sind ,des Ehrensoldes nicht zu bedürfen,denselben zu Gunsten ihrer minder begünstigten Hintermänner abtreten.Es solle ein derartiger Senior die Bezeichnung "Ehren-Senior" führen, auch sein Name bei der jährlichen Verleihung öffentlich bakannt gemacht werden."
Grüße Hubert