In Österreich ist das in der Verfassung geregelt
Österreich hat sich gemäß Art. 19 des Staatsvertrages, betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, verpflichtet, die auf österreichischem Gebiet befindlichen Gräber von Soldaten, Kriegsgefangenen und zwangsweise nach Österreich gebrachten Staatsangehörigen der Alliierten Mächte und jener der anderen Vereinten Nationen, die sich mit Deutschland im Kriegszustand befanden, zu achten, zu schützen und zu erhalten.
Weitere gesetzliche Grundlagen für die Erfüllung der Aufgaben sind:
der Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye, StGBl. Nr. 303/1920, Art. 171 und Art. 172, das Bundesgesetz über die Fürsorge für Kriegsgräber aus dem ersten und zweiten Weltkrieg, BGBl. Nr. 175/1948 und das Bundesgesetz über die Fürsorge und den Schutz der Kriegsgräber und Kriegerdenkmäler aus dem zweiten Weltkrieg für Angehörige der Alliierten, Vereinten Nationen und für Opfer des Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich und Opfer politischer Verfolgung, BGBl. Nr. 176/1948.
Gemäß Art. 10 Ziffer 15 B-VG ist die Fürsorge für Kriegsgräber in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache und wird gemäß Art. 102 Abs. 1 B-VG in mittelbarer Bundesverwaltung vollzogen.