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Den Alliierten und den Vereinigten Staaten sind alle zur Zeit vorhandenen Unterseeboote (alle Unterwasserkreuzer und Minenleger einbegriffen) mit ihrer vollständigen Bewaffnung und Ausrüstung in den von den Alliierten und den Vereinigten Staaten bezeichneten Häfen auszuliefern. Diejenigen, welche nicht auslaufen können, werden, was Personal und Material betrifft, abgerüstet und verbleiben unter der Bewachung der Alliierten und der Vereinigten Staaten. Die fahrbereiten Unterseeboote sollen seeklar gemacht werden, um die deutschen Häfen zu verlassen, sobald Befehl für ihre Reise, nach dem für ihre Auslieferung bestimmten Häfen durch Funkspruch eingegangen ist. Die übrigen folgen sobald als möglich. Die Bestimmungen dieses Artikels sind innerhalb 14 Tagen nach Unterzeichnung des Waffenstillstands durchzuführen.