Autor Thema: Beobachterabzeichen  (Gelesen 3898 mal)

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Offline harbec

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Beobachterabzeichen
« am: Di, 07. November 2006, 15:58 »
1  Allgemeines

Am 19. Januar 1935 wurde das Beobachterzeichen vom Reichsminister der Luftfahrt  und Oberbefehlshaber der Luftwaffe geschaffen. Schon nach kurzer Zeit erfolgte ein Abänderung der Verleihungsbestimmungen vom 14. März 1935. Mit den neuen Verleihungsbestimmungen vom 26. März 1935 wurde festgelegt, daß das Beobachterzeichen an aktive Soldaten, Reservepersonal, Beamte und Angehörige des Ingenieurkorps verliehen werden konnte, sofern sie als Beobacher ausgebildet waren. Die letzte Änderung der  Verleihungsrichtlinien erfolgte am 02. Mai 1944.


2 Verleihungs-Bestimmungen, an

a) die Beobachter und Hilfsbeobachter, die eine  abgeschlossene Schulausbildung (Waffenschule) nach den geltenden Ausbildungsbestimmungen erhalten haben,
b) die Beobachter und Hilfsbeobachter, die nach dem Kriege, aber vor Erlaß der neuen Ausbildungsbestimmungen als solche ausggebildet sind, soweit sie zu den Personen gehören, die als Beobachter oder Hilfsbeobachter zum dienstlichen Fliegen innerhalb der Luftwaffe verpflichtet sind,
c) diejenigen Soldaten und Beamten der Luftwaffe, denen vor oder im Kriege das Beobachter-, Flugzeugführer- oder Luftschifferabzeichen verliehen worden ist, wenn sie jetzt noch zu dem zum dienstlichen Fliegen verpflichteten Personalk gehören

oder

zur Ausfüllung ihrer Dienststellung als Beobachter auf K-Flugzeugen fliegen müssen.

Die letzten Verleihungsrichtlinien vom 02. Mai 1944 besagen:
b) LW-Beobachterzeichen nach Erwerb des LW-Beobachter-, Kampfbeobachter- bzw. Bombenschützenscheines entweder 2 Monate nach Scheinerteilung oder vor Ablauf dieser Frist bei Nachweis von mindestens 5 Feindflügen (nach Erwerb des Scheines und aufgrund entsprechenden Einsatzbefehls durchgeführten Feind-, nicht Frontflügen) bzw. bei Verwundung bereits innerhalb dieser 5 Feindflüge.


3 Spezielles

Die Verleihung erfolgt im Auftrag des Reichsministers der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe durch den Chef des Luftwaffenpersonalamts.
Der Beliehene erhält ein Besitzzeugnis.
Trageweise: Auf der linken Brustseite.


4 Verleihungszahlen

Zu den verliehenen Beobachterabzeichen gibt es z. Zt. noch keine
Zahlen!


5 Quellen

- Doehle: Die Auszeichnungen des Grossdeutschen Reichs
- Klietmann: Auszeichnungen des Deutschen Reichs, 1936-1945


6 Beobachterabzeichen
Ohne Hersteller, Vor- und Rückseite
« Letzte Änderung: Sa, 26. Februar 2011, 16:56 von Hubert »

Offline harbec

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« Antwort #1 am: Di, 07. November 2006, 17:03 »
Hier ein Muster der Verleihungsurkunde:
« Letzte Änderung: So, 27. Juni 2010, 10:20 von Ulla »

Offline harbec

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« Antwort #2 am: Di, 07. November 2006, 17:07 »
Uffz. mit dem Beobachterabzeichen
« Letzte Änderung: So, 27. Juni 2010, 10:20 von Ulla »

Offline Feldherr

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Re: \
« Antwort #3 am: Do, 25. März 2010, 18:49 »
Hallo zusammen,
Ihr spielt hier mit dem Inhalt Eurer Brieftasche !!!
Deckt lieber - alle - Hakenkreuze ab , auch auf Fotos, Uniformen usw. zeigt niemals unretuschiert Persönlichkeiten aus der Zeit des III. Reiches !!!
Mich hat so ein Idiot bei e-bay angezeigt, weil bei einem Artikel der Adolf mehr Recht als Schlecht zu sehen war, ruckzuck waren die Bullen bei mir, mit Haussuchung , Beschlagnahme meines PC und Verhör auf dem Revier.
Konnte dann 4 Wochen später meinen Computer wieder holen. Habe denen da gleich zig Webseiten gezeigt, wo Bilder vom Adolf usw.zu sehen waren, selbst eine Bildzeitung hatte ich dabei, wo der Adolf drinnen war, habe denen "gedroht", wenn ich verurteilt werden sollte, mach ich täglich hundert Anzeigen diesbezüglich!
Einige Zeit später hatte ich dann die erwartete Klage am Hals wegen des zeigens Verfassungswiedriger Kennzeichen !
Brauchte einen Rechtsanwalt (450.-€), der aber ne Schlafmütze oder ne Zecke war! Habe dann selbst eine Eingabe beim Oberstaatsanwalt gemacht, nach einiger Zeit kam dann ein Schreiben, Verfahren eingestellt ... !
Also Obacht geben, es ist wirklich eine Gratwanderung, es sind selbst schon Sammler verurteilt worden , die auf einer Münze das Hakenkreuz nicht abgedeckt haben, obwohl das selbst bei e-bay erlaubt ist !

Offline Ulla

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Re: \
« Antwort #4 am: Do, 25. März 2010, 22:22 »
Hallo Feldherr,

danke für Deinen Rat der sicherlich gut gemeint war.
Wir würden Dir trotzdem die §86 StGB, §86a StGB empfehlen.
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