Autor Thema: Eisernes Kreuz (EK) nach 1914  (Gelesen 2594 mal)

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Re: Re: Eisernes Kreuz (EK)
« Antwort #10 am: Sa, 08. Mai 2010, 17:17 »
Der König von Bayern hatte außerdem dem Deutschen Kaiser das Großkreuz des Militär-Max-Joseph-Ordens verliehen, und dieses dem Kaiser in seinem Hauptquartier durch den Flügeladjutanten Oberst Graf Castell überreichen lassen.
Kaiser Wilhelm antwortete auf das Telegramm des Königs von Bayern wie folgt :
" An des König von Bayern Majestät, Leutstetten, Schloß.Ew.Königliche Majestät haben die Güte gehabt, Allerhöchst sich eins wissend mit den deutschen Bundesfürsten mich zu bitten, daß Eiserne Kreuz anzulegen.Ich danke Ew.Majestät herzlichst dafür.Ich werde das Kreuz von Eisen tragen im Andenken an die Entschlossenheit und Tapferkeit, welche alle deutschen Stämme in unserem Kampfe um Deutschlands Ehre auszuzeichnet. Gott sei fernhin mit uns."
gez.Wilhelm
Bemerkenswert ist , daß von Hindenburg sein Großkreuz nicht für die überragenden militärischen Erfolge gegen die russischen Verbände bei Tannenberg oder in den Masuren, sondern für die strategisch beispielhafte Leistung sowie Planung und Durchführung des Rumänienfeldzuges erhielt.Die Mitteilung las sich in der damaligen Tagespresse nach der Einnahme von Bukarest so :
" Seine Majestät der Kaiser hat heute dem Generalfeldmarschall von Benekendorff und von Hindenburg das Großkreuz des Eisernen Kreuzes mit nachstehendem Allerhöchsten Handschreiben verliehen:
Mein lieber Feldmarschall!
Der rumänische Feldzug , der schon jetzt zu einem so glänzenden Erfolg führte, wird in der Kriegsgeschichte aller Zeiten als leuchtendes Beispiel genialer Feldherrnkunst bewertet werden. Von glanzvoller Anlage und mit größter Energie in der Durchführung mustergültig geleitet und mir in vorrausschauender Fürsorge die Maßnahmen vorgeschlagen, die den getrennt anmarschierenden Heeresteilen zu vereinten Schlagen den Weg wiesen. Ihnen und Ihren bewärten Helfern im Generalstabe gebührt dafür aufs Neue der Dank des Vaterlandes, das mit stolzer Freude und Bewunderung die Siegesnachrichten vernommen und mit sicherer Zuversicht und vollem Vertrauen auf solche Führer der Zukunft entgegensieht.
Ich aber habe den Wunsch , meinem tiefgefühlten Dank und meiner uneingeschränkten Annerkennung dadurch besonderen Ausdruck zu geben, daß ich ihnen als erstem meiner Generale das Großkreuz des Eisernen Kreuzes verleihe.
Großes Hauptquartier , den 9.Dezember 1916
Ihr dankbarer und stets wohlaffektionierter König.
gez.Wilhelm R.

An den Generalfeldmarschall von Beneckendorff und von Hindenburg, Chef des Generalstabes des Feldheeres,Chef des Infanterie-Regimentes Generalfeldmarschall von Hindenburg ( 2. Masurisches ) Nr.147 und a´la suite des 3. Garderegimentes zu Fuß."

Heyde beschreibt Großkreuz, Etui und den originalen Überkarton aus der Sammlung Aurich , die dieser von der Abwicklungsstelle der General-Ordens-Kommission Berlin am 15.2.1935 erworben hatte. Nach Aussage des Sammlers sollte das Exemplar noch 1918 an General von Einem verliehen werden.
Das Großkreuz wog 42.97 g mit Sprungring und hatte die Abmessungen 60,1 x 60,9 mm. Die Breite des Bandes betrug 57 mm, der eingelegte Bandabschnitt hatte eine Länge von 640 mm. Das Original-Etui bestand aus schwarzem, genoppten Leder.Auf dem Deckel des Etuis war ein goldenes Eisernes Kreuz aufgeprägt, dessen Durchmesser mit 18,3 mm angegeben wird.Der Innendeckel war mit weißer Seide abgefüttert, die Auflage aus weinrotem Samt.
Abmessungen : 128 x 90 x 29 mmmm.
Der Originalkarton ( Schuber ) braun mit Schiebelasche und weißem Etikett, dazu ein rotes, schwarzbedrucktes Papiersiegel der GOK, mit einem Durchmesser von 26 mm.
Abmessungen : 137 x 96 x 37,5 mm.



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Re: Re: Eisernes Kreuz (EK)
« Antwort #11 am: Mo, 30. August 2010, 18:57 »
Der " Hindenburgstern "

Am 24.3.1918, noch während der " Großen Schlacht in Frankreich " erhielt GFM von Hindenburg folgendes Telegramm von Kaiser Wilhelm II,;
" Mein lieber Feldmarschall! In wohl der größten Schlacht der Weltgeschichte ist in diesen Tagen ein großer Teil des englischen Heeres aus seinen Stellungen geworfen und von unseren heldenmütigen Truppen geschlagen worden.Ihre hohe Feldherrnkunst hat sich hierbei wieder auf das Glänzenste bewährt.Für den Sieg bei Belle-Alliance erhielt der Feldmarschall Fürst Blücher das besonders für ihn gestiftete Eiserne Kreuz mit goldenen Strahlen.
Dieses nur einmal bisher verliehene höchste Ordenszeichen Ihnen zu verleihen, ist mir eine besondere Herzensfreude. Mit dem gesammten Vaterlande weiß ich mich eins, daß diese hohe Auszeichnung niemandem mehr gebührt als ihnen, dem auch heute wieder alle deutschen Herzen in Dankbarkeit, Verehrung und Vertrauen entgegenschlagen."
( Am gleichen Tag erhielt im übrigen General Ludendorff das längst überfällige Großkreuz zum Eisernen Kreuz).
Der "Hindenburgstern" wurde dem Generalfeldmarschall nach der sogenannten " Engländerschlacht " bei Amiens-Arras zuerkannt. Nach von Hessenthal/Schreiber war der 84 mm große Sternkorpus Silber vergoldet und mit einem aufgelötetem Eisernen Kreuz 1.Klasse ( Vorderseite) von 42 mm Größe versehen.Rückseitig befand sich eine senkrechte Nadel.Bowen bezieht sich auf Fotounterlagen von Dr. Klietmann, demnach das Eiserne Kreuz mit vier Rundkopfschrauben befestigt war ,Unterhalb des Nadelbocks befand sich die Firmenbezeichnung " Godet/Berlin"
( zweizeilig,halbkreisförmig ).
Wo sich der Stern befindet ist gegenwärtig ungeklärt. Bis 1919/40 befand er sich im Hindenburgischen Familienarchiv auf Gut Neudeck.



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Re: Re: Eisernes Kreuz (EK)
« Antwort #12 am: Do, 02. September 2010, 20:55 »
Die projektierten silbernen Eichenblätter mit der Zahl " 50 "


Aus Anlaß der 25.Wiederkehr der Siegestage des Krieges von 1870/71 wurden von Kaiser und König Wilhelm II.am 18. August 1895 für die Besitzer des Eisernen Kreuzes 2. Klasse drei silberne Eichenblätter mit der Zahl " 25 " gestiftet.
Diesen Gedanken, teilweise angeregt von den Veteranen des Krieges 1870/71 , griff der Deutsche Kriegerbund wieder auf und schrieb am 2.3.1920 an das Reichswehrministerium in Berlin: " In diesem Jahre sind 50 Jahre verflossen, seitdem der deutsch-französische Krieg, in dem die Reichseinheit erkämpft wurde, begann.
Vor 25 Jahren wurden den Kriegsteilnehmern des damaligen Krieges Ehrenzeichen in Form von Ordensspangen und den Besitzern des Eisernen Kreuzes silberne Eichenblätter mit der Zahl 25 verliehen.Aus den Kreisen der Altveteranen dringt zu uns der Wunsch, daß den wenigen Überlebenden aus Anlaß der 50-jährigen Wiederkehr des deutsch-französischen Krieges ein Erinnerungsabzeichen verliehen wird, ähnlich wie dies auch im Jahre 1863 bei den Veteranen der Freiheitskriege der Fall war. Wir unterstützen diesen Wunsch und Bitten das Reichswehrministerium, erwägen zu wollen, ob es nicht möglich ist, den Kämpfern für Deutschlands Einheit und Größe mit der Verleihung eines solchen Erinnerungsabzeichens eine Freude zu bereiten."



                                                                                                                                        Der Vorstand
                                                                                                                                    gez.von Heeringen
                                                                                                                                        Generaloberst
                                                                                                                                          Präsident.



Am 30.Juni 1920 schrieb der Reichswehrminister an den Reichskanzler, daß die Stiftung einer tragbaren Medaille wie sie vom Deutschen Kriegerbund gewünscht wurde und auch 1863 an die noch lebenden Veteranen der Freiheitskriege verliehen wurde in Anbetracht der geltenden Verfassung nicht durchzuführen sei.Weiterhin teilt er dem Reichskanzler mit, daß er dem Preußischen Staatsministerium vorgeschlagen hat, den noch lebenden Rittern des Eisernen Kreuzes 2. Klasse von 1870/71 die Berechtigung zu erteilen, anstelle der ihnen vor 25 Jahren verliehenen silbernen Eichenblättern mit der Jahreszahl " 25 " solche mit der goldenen  Zahl " 50 " auf dem Ordensband zu tragen.Weiterhin bitte er für die Besitzer der Kriegsdenkmünze von 1870/71 ebenfalls die Berechtigung zu erteilen, daß zu derselben das gleiche silberne Eichenblatt mit der goldenen " 50 " anzulegen sei.
Damit der Reichskanzler sich ein Bild über diese neue Abzeichen machen konnte, wurden dem Brief zwei beim Deutschen Offiziersverein hergestellten Proben für Kombattanten und Nichtkombattanten beigefügt. Auch auf die Beschaffungsfrage wurde eingegangen, denn das Abzeichen mit der " 25 " mußte seinerzeit von den Berechtigten auf eigene Kosten beschafft werden.So fragt der Reichsminister beim Reichskanzler an, "...ob unvermögenden und erwerbsunfähigen Veteranen die Beschaffungskosten aus Reichsmitteln erstattet werden könnten."
Aufgrund der nun umgekehrten Verhältnisse von 1871, Frankreich hatte schon das Rheinland besetzt,konnte kaum mit einer positiven Antwort gerechnet werden . So antwortet der Präsident des Preußischen Staatsministerium dem Reichsminister mit Schreiben vom 15.Juli 1920:
" Gegen die mit gefälligen Schreiben vom 30.Juni 1920 -II448.3.20 gemachten Forschläge habe ich ernste Bedenken geltend zu machen.Es entspricht m.E. nicht der politischen Frage, in der das Deutsche Reich sich befindet, wenn heute ein Erinnerungsabzeichen an den Krieg 1870/71 gestiftet wird, sei es auch nur in Form ,daß den Inhabern des Eisernen Kreuzes und der Kriegsdenkmünze für 1870/71 die Berechtigung erteilt wird,silberne Eichenblätter mit der Zahl " 50 " auf dem Ordensband zu tragen.Die Taten von den Veteranen von 1870/71 sollen gewiß auch in der heutigen Zeit nicht vergessen werden; aber ich glaube, daß an die Stiftung eines äußeren Erinnerungsabzeichens an jene Zeit erst dann gedacht werden sollte , wenn das Reich die schweren Erschütterungen, die der Weltkrieg ihm gebracht hat, einigermaßen überwunden hat.
Ich bedauere daher, dem Antrage des Deutschen Kriegerbundes keine Folge geben zu können und muß mich auch gegen den an den Herrn Reichskanzler mit Bezug auf die Kriegsdenkmünze gerichteten Antrag auszusprechen".



                     
                                                                                                                                               In Vertretung
                                                                                                                                                    gez.Göhre


Die beiden Vorlagsstücke für den Reichskanzler sind warscheinlich in den Kriegswirren des II.Weltkrieges abhanden gekommen.





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Re: Re: Eisernes Kreuz (EK)
« Antwort #13 am: Di, 07. September 2010, 01:05 »
Das Eiserne Kreuz 1939



Die republikanische Staatsform ab 1918 schaffte per Reichsverfassung vom 11.8.1919 die bundesstaatlichen Friedensorden und Ehrenzeichen ab,ebenso wie die Dienstauszeichnungen. Am 10.12.1919 folgte das Reichskabinett dem Beschluß, nichts dagegen zu unternehmen,wenn die einzelnen Landesregierungen auch die nicht
als Kriegsauszeichnungen anzusehenden Ehrenzeichen ( Rettungsmedaille, Feuerwehr-Ehrenzeichen, Rotkreuz - Medaillen, Treuemedaillen für Dienstboten und Arbeiter )
verliehen. Den republikanischen Kräften im Kabinett gelang es dann am 10.6.1921 die vorgenannten Ehrenzeichen ebenfalls zu verbieten. Orden und Ehrenzeichen waren plötzlich und generell " Kinderklappern der Monarchie " , eine Abwertung , die aus dem Gedankengut der Revolution von 1848 stammte. Hatte nicht Jacob Grimm in der Frankfurter Paulskirche verkündet : " Das wahre Verdienst sehnt sich nach stiller prunkloser Anerkennung.Was sollen ihm äußere Zeichen und Flitter , bunte Bänder , Kreuze und Sterne ? ".
Die Weimarer Republik verfuhr rigoros : für Inländer gab es keine Orden und Ehrenzeichen und sie durften auch keine annehmen mit Ausnahme der des Vatikans, den man
nicht als eigenständigen Staat ansah.Für Ausländer hielt man als diplomatisches Wechselgeld anstatt Orden und Ehrenzeichen Geschenke in Silber und Porzellan bzw. unverfängliche Rotkreuz-Auszeichnungen bereit. Zwangsläufig blieb dabei die Kompatibilität auf der Strecke.
Die Machtübernahme von 1933 schuf hier einen grundlegenden Wandel.Es konnte nicht dem Wesen einer Parteidiktatur entsprechen, den Artikel 109 der Reichsverfassung ( Auszeichnungs-und Titelverbot ) aufrechtzuerhalten. Jede Diktatur ist darauf angewiesen, die von ihr abverlangten Pressionen und Enthaltsamkeiten gegenüber den Untertanen auszugleichen. Die eingeschränkten politischen Freiheiten, ökonomische Dauerbeanspruchungen,Überforderungen im Partei- und Staatsdienst, von freiwilliger Opferbereitschaft nicht zu reden , setzen zwangsläufig ein sich vermehrendes Auszeichnungswesen in Gang, ja Fülle der Orden und Ehrenzeichen wird geradezu zum
Wesensmerkmal der Diktatur. Ebenso gesetzmäßig ist , daß die Vermehrung der Auszeichnungsmöglichkeiten nur quantitativ erfolgt . Ein abgestimmtes, sich in den inneren Werten ergänzendes Potential von Orden und Ehrenzeichen kann nicht entstehen , denn pluralistische Ordensgemeinschaften als Voraussetzung dieses Potentials, die sich per Statut den Kontrollmöglichkeiten einer Diktatur entziehen, sind ein Widerspruch in sich . Staat und Partei praktizierten den Alleinvertretungsabspruch in der Ausübung der Macht.
So muß es den neuen Machthabern angelegen gewesen sein schnell und gründlich die Ordensbefugnisse der Landesregierungen und Reichsstatthalter einzuengen bzw. aufzulösen; so geschehen am 15.5.1934 durch das Ergänzungsgesetz zum Gesetz über Titel , Orden und Ehrenzeichen , fußend auf den neuen Gesetz vom 30.1.1934 über den Neuaufbau des Reiches. Wer bis dahin nicht gewust hatte, was " Gleichschaltung " bedeutete, konnte es in einem Kommentar des Reichsministeriums nachlesen.
Da bestand die gesetzliche Vorgehensweise aus folgendem Handlungsbedarf :
-Abbau der Unsitte private Orden zu verleihen und zu tragen,
-abgeleitet davon , die Beleidigung des gesunden Volksempfindens gegenüber der " Geschäftemacherei mit der Ehre " zu beenden,
-die Entehrung rechtmäßig erworbener Kriegsauszeichnungen durch dubiose , Ähnlichkeit erzeugende inoffizielle Stiftungen, endlich zu unterbinden.
" Folgerichtig " beendet das Gesetz über Titel,Orden und Ehrenzeichen vom 1.7.1937 nicht nur die Privatverleihungen sondern auch die verbliebenen Reservatrechte
der Länderregierungen und Reichstatthalter. Alle Befugnisse zur Stiftung und Verleihungen von Orden und Ehrenzeichengehen auf den " Führer und Reichskanzler " über, siehe § 3 des Gesetzes.
Der Vorgang ist bedeutsam-erstmals werden Orden und Ehrenzeichen auf Reichsebene geschaffen. An bestehenden Auszeichnungen wird übernommen, was in die Charakteristik des nationalsozialistischen Ordenswesen paßt, von 1933 an etwa 30 Ehrenzeichen, vornehmlich Dekorationen der Partei .
Die Verordnung der Erneuerung des Eisernen Kreuzes vom 1.9.1939 fällt mit dem Einmarsch in Polen zusammen.




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« Letzte Änderung: Di, 07. September 2010, 01:11 von Hubert »
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Re: Re: Eisernes Kreuz (EK)
« Antwort #14 am: Di, 07. September 2010, 13:14 »
Verordnung
über die Erneuerung des
Eisernen Kreuzes.
Vom 1. September 1939


Nachdem ich mich entschlossen habe, daß Deutsche Volk zur Abwehr gegen die ihm drohenden Angriffe zu den Waffen zu rufen, erneuere ich eingedenkt der heldenmütigen Kämpfe, die Deutschlands Söhne in den früheren großen Kriegen zum Schutze der Heimat bestanden haben, den Orden des Eisernen Kreuzes.


Artikel 1


Das Eiserne Kreuz wird in folgender Abstufung und Reihenfolge verliehen:
Eisernes Kreuz 2. Klasse,
Eisernes Kreuz 1. Klasse
Ritterkreuz des Eisernen Kreuzes,
Großkreuz des Eisernen Kreuzes.


Artikel 2


( 1 ) Das Eiserne Kreuz wird ausschließlich für besondere Tapferkeit vor dem Feinde und für herforragende Verdienste in der Truppenführung verliehen.
( 2 ) Die Verleihung einer höheren Klasse setzt den Besitz der vorangehenden Klasse voraus.


Artikel 3


Die Verleihung des Großkreuzes behalte ich mir vor für überragende Taten , die den Verlauf des Krieges beeinflussen.

Artikel 4

( 1 ) Die 2.Klasse und die 1.Klasse des Eisernen Kreuzes gleichen in Größe und Ausführung den bisherigen mit der Maßgabe, daß auf der Vorderseite das Hakenkreuz und die Jahreszahl 1939 angebracht sind.
( 2 ) Die 2.Klasse wird an einem schwarz-weiß-roten Bande im Knopfloch oder an der Schnalle , die 1.Klasse ohne Band auf der linken Brustseite getragen.
( 3 ) Das Ritterkreuz ist größer als das Eiserne Kreuz 1.Klasse und wird um den Halse mit schwarz-weiß-rotem Bande getragen.
( 4 ) Das Großkreuz ist etwa doppelt so groß wie das Eiserne Kreuz 1.Klasse, hat an Stelle der silbernen eine goldene Einfassung und wird am Halse an einem breiteren schwarz-weiß-roten Bande getragen.

Artikel 5

Ist der beliehene schon in Besitz einer oder beider Klassen des Eisernen Kreuzes des Weltkrieges, so erhält er an Stelle eines zweiten Kreuzes eine silberne Spange mit dem Hoheitszeichen und der Jahreszahl 1939 zu dem Eisernen Kreuz des Weltkrieges verliehen; die Spange wird beim Eisernen Kreuz 2.Klasse auf dem Bande getragen; beim Eisernen Kreuz 1.Klasse über dem Kreuz angesteckt.



Artikel 6


Der Beliehene erhält eine Besitzurkunde.


Artikel 7


Das Eiserne Kreuz verbleibt nach dem Ableben des Beliehenen als Erinnerungsstück den Hinterbliebenen.


Artikel 8

Die Durchführungsbestimmungen erläßt der Chef des Oberkommandos der Wehrmacht im Einverständnis mit dem Staatsminister und Chef der Präsidialkanzlei.

Berlin , den 1.September 1939.

Der Führer
Adolf Hitler

Der Chef des Oberkommandos der
Wehrmacht
Keitel

Der Reichsminister des Inneren
Frick

Der Staatsminister und Chef
der Präsidialkanzlei der Führers und
Reichskanzlers
Dr.Meißner



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« Letzte Änderung: Mi, 08. September 2010, 00:47 von Hubert »
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Re: Re: Eisernes Kreuz (EK)
« Antwort #15 am: Do, 09. September 2010, 01:16 »

Die Einleitung knüpft glatt und wirksam an die ehemaligen ( monarchistischen ) Stiftungen an und wertet das einstige Ehrenzeichen gleichzeitig zu einem Orden auf. (Gedanken dazu siehe Ausführungen im Anhang : Das Eiserne Kreuz-Orden oder Ehrenzeichen ? ). Es ist unwarscheinlich, daß Hitler bei der Stiftung phaleristisch relevante Gründe für die Aufwertung in Betracht zog. Vielmehr könnte es sein , daß die " Volksgemeinschaft " , als Ausdruck nationalsozialistischen Geistes, die ständische Trennung- Orden für Offiziere, ein Ehrenzeichen für Soldaten vom Feldwebel abwärts, noch dazu unter einer Bezeichnung - nicht mehr dulden konnte. Ähnliche Überlegungen finden sich bei Heydenreich : " Theoretisch konnte jeder Soldat die Auszeichnung erhalten. Die gelegentlich , z.B. für das Eiserne Kreuz nunmehr gebrauchte Bezeichnung Orden ist
als Wertmaßstab anzusehen."
Neu ist die Stufe des Ritterkreuzes- das wäre die eigentlichen Ritter des Ordens. Kann man dann die Träger der 1. und 2. Klasse ebenfalls Ritter nennen ? Die Präambel und die Begriffsreduzierung des Ritters auf das Ritterkreuz sind eine offenkundige Divergenz.Das bemerkten auch die Verfasser, sprechen sie doch im Artikel 6 lapidar und generell von Beliehenen. Das Oberkommando des Heeres verfügte dem gegenüber , daß die Träger des Ritterkreuzes als Inhaber zu bezeichnen waren.
Das Ritterkreuz gilt quasi für jehnes Verleihungssegment, daß vormals durch den Pour le Mèrite ( für Offiziere ) und das Goldene Militär-Verdienstkreuz ( für Unteroffiziere und Manschaften ) abgedeckt wurde.
Eingedengt der Erfahrungen bei der Vergabe von Eisernen Kreuzen am Nichtkämpferband bei den vorangegangenen Stiftungen, wurde 1939 auf diese Variante der 2.Klasse bewust verzichtet. Artikel 2 der Verordnung über die Neustiftung legt ausschließlich Tapferkeitstaten und Verdienste in der Truppenführung als Verleihungsvoraussetzung fest.
Die formalen Änderungen des Eisernen Kreuzes wurden auf das Notwendigste beschränkt, man wußte nur zu gut um die Symbolträchtigkeit, die weitgehend unangetastet bleiben sollte. Auf der Vorderseite wurde das Staatssymbol ( Hakenkreuz ) und das Stiftungsjahr 1939 plaziert, die Rückseite zeigte im unteren Kreuzarm das Jahr der Erststiftung : 1813.Entwurf und Gravur der neuen Eisernen Kreuze von 1939 wurden ausgeführt vom Graveurmeister Emil Escher,Lüdenscheid.
Das Band für alle Klassen war schwarz/weiß/rot:
2.Klasse    30 mm
Ritterkreuz 50 mm
Großkreuz  60 mm.



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Re: Re: Eisernes Kreuz (EK)
« Antwort #16 am: Fr, 10. September 2010, 01:01 »



Die Spangen mit der Jahreszahl "1939"



Vorgeschlagene zum Eisernen Kreuz der 1.und 2.Klasse , die im Besitz dieser Auszeichnung bereits aus den Jahre 1914 nachweisen konnten, bekamen kein erneutes Eisernes Kreuz sondern stattdessen eine silberne Spange mit NS-Hoheitszeichen und der Jahreszahl "1939" . Die 2.Klasse trug die Spange auf dem alten schwarz/weißen Band des Eisernen Kreuzes, die 1.Klasse wurde unmittelbar über dem Kreuz mit einer Nadel befestigt. Ab November 1941 waren andere Anbringungen durch die Leistungsgemeinschaft Deutscher Ordenshersteller (LDO) erlaubt: " Ebenso wie die Herstellung des Eisernen Kreuzes 1.Klasse 1939 mit Schraubvorrichtung jetzt gestattet ist, ist nunmehr auch die Herstellung der Spange zum Eisernen Kreuz des Weltkriegs mit Schraubscheibe zugelassen. Ferner Können Kreuz und Spange in fester Verbindung mit gemeinsamer Schraubvorrichtung in den Handel gebracht werden . Es sind nur bestimmte Muster zugelassen.Diese können von den Firmen, die eine Genehmigung des Präsidialkanzlei des Führers zur Herstellung von Nachbildungen staatlicher Orden und Ehrenzeichen für den privaten Handel besitzen,von der Firma C.E.Junker,Berlin SW 68.Alte Jakobsstr.13 bezogen werden.Alle anderen Anfertigungen bleiben verboten. Vor der mengenmäßigen Herstellung sind der Präsidialkanzlei des Führers und Reichskanzlers Muster vorzulegen."
Das Eiserne Kreuz 2.Klasse von 1914 galt nicht als Vorraussetzung des Eisernen Kreuzes 1.Klasse von 1939 ,d.h. es wurde nicht angerechnet. Der Erwerb begann stets neu mit der untersten Klasse. Diese Praxis deckt sich mit der von 1870/71 und 1914/18.



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Re: Re: Eisernes Kreuz (EK)
« Antwort #17 am: Mi, 15. September 2010, 21:06 »

Die Abwicklung der Verleihungen



Die Durchführungsbestimmungen für das Eiserne Kreuz erließ der Chef des Oberkommandos der Wehrmacht in Übereinkunft mit dem Staatsminister und Chef der Präsidialkanzlei. Das war zwar eine Übertragung von Befugnissen , bedeutete jedoch keinen Verzicht auf den hoheitsrechtlichen Akt, der allein dem " Führer und Reichskanzler " zustand . Die Delegation von Kompetenzen
fand an Dienststellen statt, die der vorgenannten Person und seinem Amt untergeordnet waren.Nur so konnte ein funktionstüchtiges Auszeichnungswesen einschließlich des dazugehörigen Verwaltungsaufwandes für die Millionen von Soldaten der Wehrmacht gewährleistet werden.Die am 1.2.1939 vom Oberkommando der Wehrmacht erlassenen Durchführungsbestimmungen nach Artikel 8 der Erneuerungs-Verordnung gliederten sich in 12 Punkte :
Auf Grund des Art.8 der Verordnung des Führers und Reichskanzlers über die Erneuerung des Eisernen Kreuzes vom 1.9.1931 ( RVBl.Is.1573 ) wird angeordnet :
1. Vorschläge für die Verleihung des Ritterkreuzes sind über das Oberkommando der Wehrmacht dem Führer zur Entscheidung vorzulegen.
2.Die 1. und 2. Klasse des Eisernen Kreuzes und die Spange ( Art. 5 der Verordnung ) werden im Namen des Führers durch die Oberbefehlshaber der drei Wehrmachtsteile und dem Chef des Oberkommandos der Wehrmacht , jeder für seinen Bereich, verliehen.
Die Oberbefehlshaber der Wehrmachtsteile sind ermächtigt, die Verleihungs-Befugnis bis zu den Divisionskommandeuren und Kommandeuren in entsprechender Dienststellung zu übertragen.
Es wird betont, daß nach der ausdrücklichen Willensmeinung des Führers das Eiserne Kreuz ausschließlich für besondere Tapferkeit vor dem Feind und für hervorragende Verdienste in der Truppenführung zu verleihen ist.
Die Schaffung einer besonderen Auszeichnung für verdienstvolle Tätigkeit, auf die die Vorraussetzung für Verleihung des Eisernen Kreuzes nicht zutreffen, bleibt vorbehalten.
Im Gegensatz zur Verleihungsweise im Weltkrieg kommt eine Verleihung für sonstige Verdienste nach Art des Eisernen Kreuzes am schwarz-weißen Bande nicht in Frage.
3.Die Zuteilung der Ehrenzeichen für die einzelnen Verbände regeln die Wehrmachtsteile.
4. Der Bedarf an Ehrenzeichen ist bei der Präsidialkanzlei des Führers und Reichskanzlers , Berlin W 8 , Voßstr.4, unmittelbar durch die Oberbefehlshaber der Wehrmachtsteile anzufordern.
5. Vordrucke der Vorschlagslisten und der Besitzurkunden sind bei der Reichsdruckerei erhältlich .
6. Die Verleihungsvorschläge sind einzureichen vom Kompanie-usw.-Führer aufwärts.
7. Die Verleihungsvorschläge sind listenförmig nach Klassen geordnet aufzustellen.
8. Die Verleihungsvorschläge haben zu erhalten :


  1. den Zunamen des zu Verleihenden,
  2. seinen Vornamen ( Rufname ),
  3. Geburtsort und -Tag,
  4. Dienstgrad,
  5. Truppenteil,
  6. kurze Begründung und Stellungnahme der Zwischen-Vorgesetzten.
  9. Die Besitzurkunden haben wie Anlage 3 und 4 zu lauten . Für das Großkreuz erfolgt Sonderregelungdurch den Staatsminister und Chef der Präsidialkanzlei des Führers und Reichskanzlers.
10. Die Besitzurkunden für das Ritterkreuz sind in Maschinenschrift auszufüllen und mit den Vorschlagslisten der Präsidialkanzlei des Führers vorzulegen.
     Die Besitzurkunden für die 1. und 2. Klasse des Eisernen Kreuzes sowie für die Spange ( Art.5 der Verordnung ) werden von den verleihenden Dienststellen ( Ziff.2 ) ausgestellt.
11. Die Verleihung ist in das Wehrstammbuch , den Wehrpaß, die Kriegsstammrolle, die Kriegsrangliste, die Personalpapiere der Offiziere usw. einzutragen.
12. Die Oberkommandos der Wehrmachtsteile und das Oberkommando der Wehrmacht für seinen Bereich stellen die karteimäßige Erfassung aller erfolgten Verleihungen sicher .







                                                                                                                                        Der Chef des Oberkommandos der
                                                                                                                                                       Wehrmacht
                                                                                                                                                           Keitel


Mit den am gleichen Tag vorbereiteten Zusätzen zur Durchführung , erlassen vom Oberbefehlshaber des Heeres , sind sämtliche wesentlichen Bestimmungen , die eine Verleihung des Eisernen Kreuzes regeln sollten, bereits ergangen, die erforderlichen Modalitäten abgedeckt :




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« Letzte Änderung: Mi, 15. September 2010, 21:11 von Hubert »
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« Antwort #18 am: Sa, 18. September 2010, 18:19 »


Zusätze
zu den Durchführungsbestimmungen
zur Verordnung über die Erneuerung
des Eisernen Kreuzes.


Zu 1:
Die Vorschläge sind in doppelter Ausfertigung auf dem Dienstwege mit persönlicher Stellungnahme der Zwischenvorgesetzten dem Oberkommando des Heeres/Heerespersonalamt vorzulegen.

Zu 2:

A
In erster Linie wird Tapferkeit vor dem Feinde unter unmittelbarer Feindeinwirkung ausgezeichnet.Darüber hinaus können hervorragende Verdienste in der Truppenführung belohnt werden. Hierfür kommen zunächst der Truppenführer und sein erster Berater in Frage.
Berücksichtigung weiterer bewährter Gehilfen in der Truppenführung ist erst bei längerer Dauer der Kriegshandlungen vorzusehen.

B
I.Mit der Verleihung des Eisernen Kreuzes 1. und 2. Klasse beauftrage ich
a) die Divisionskommandeure für ihren Stab und ihre Truppen,
b) die Kommandierenden Generäle für ihre Stäbe und Korpstruppen,
c) die Oberbefehlshaber der Armeen für ihre Stäbe und die Armeetruppen,
d) die Oberbefehlshaber der Heeresgruppen für ihre Stäbe und die Heerestruppen.
II. Die Verleihung an Angehörige des O.K.H. sowie mir unmittelbar unterstellte Dienststellen und Heerestruppen behalte ich mir vor.
Zu I. und II.: Hierzu gehören auch die dem Heer unterstellten Verbände der Luftwaffe.

Zu 3:
Den Heeresgruppenkommandos und Armeeoberkommandos werden vom Oberkommando des Heeres eine Anzahl E.K.I und II überwiesen.Der von den Divisionen und Generalkommandos benötigte Bedarf ist rechtzeitig bei den Armeeoberkommandos anzufordern.
Die Armeeoberkommandos haben stets einen genügenden Vorrat bereitzuhalten.Ersatz ist beim Oberkommando des Heeres/Heerespersonalamt anzufordern.
Es muß angestrebt werden, besondere Verdienste ohne Zeitverlust zu belohnen.

Zu 5:
a) Die Vorschlaglisten sind nach dem gegebenen Muster von den in Frage kommenden Dienststellen anzufertigen.
b) Die Besitzurkunden werden mit den Auszeichnungen (s.Ziff.3) übersandt.Soweit Besitzurkunden nicht gleichzeitig mit den Auszeichnungen ausgehändigt werden können , sind "Vorläufige Besitzzeugnisse" in einfachster Form von der aushändigen Dienststelle auszustellen und mit Dienststempel zu versehen.

Zu 7:
Am 15. und 30. jeden Monats sind von den Verleihungsdienststellen nach Klassen geordnet Verleihungslisten auf dem Dienstwege in Maschinenschrift dem Oberkommando des Heeres/Heerespersonalamt einzureichen.Muster der Verleihungslisten siehe Anlage 5.

Zu 10:
Die Besitzurkunden für das Ritterkreuz werden vom Oberkommando des Heeres ausgefertigt und der Präsidialkanzlei des Führers vorgelegt.


von Brauchitsch.


Grüße Hubert
MORTUI VIVENTES OBLIGANT "Die Toten verpflichten die Lebenden"

Offline Hubert

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Re: Re: Eisernes Kreuz (EK)
« Antwort #19 am: Mo, 20. September 2010, 14:55 »
Interessant ist Punkt 2/A , der sinnvoll die Ausklammerung der Stäbe von der Verleihung anordnet, um Status und Begriff " persönliche Tapferkeit " zu schützen. Was jedoch , Parallelen zu 1914-1918 drängen sich auf , wenig nutzte. Die Führungsstäbe ignorierten die Intentionen des Oberbefehlshabers. Waren Verleihungsvorschläge für Tapferkeitstaten einer strengen mehrfachen Vorgesetztenkontrolle unterworfen, so war in den Stäben der Ermessensspielraum offensichtlich größer. Die Auslegung  "...für Verdienste in der Truppenführung " war dazu angetan, gelegentlich das im persönlichen Einsatz erworbene Eiserne Kreuz abzuwerten. Hitler sah sich genötigt in Wehrmachtsbefehlen zu erklären, er wolle das Eiserne Kreuz als den Tapferkeitsorden gewertet wissen. Das führte,insbesondere durch die euphorischen Vorschlagspraktiken in Norwegen und Frankreich, soweit, daß Verleihungen des Eisernen Kreuzes an die Truppe zunächst ausgesetzt wurden; Ausnahmen bildeten lediglich Schwerverwundete und außergewöhnliche Tapferkeitstaten.Diese Sperre galt ,was wenig bekannt ist , bis 16.3.1941,jedoch behielt sich Hitler bis auf weiteres Verleihungen in den Oberkommandos der Wehrmacht selbst vor.
Zwischen Heer und Luftwaffe gab es betreffs der Verleihung von Eisernen Kreuzen nachhaltig Kompetenzrangeleien.Hütte schreibt dazu :
" Die Vergabe der Auszeichnung an Angehörige des Oberkommandos des Heeres sowie dem Oberbefehlshaber des Heeres untergeordnete Dienststellen und Heerestruppen unterstand dem Oberbefehlshaber des Heeres.Die auf diesen Personenkreis bezogenen Verleihungsvorschläge unterlagen der zustimmung des "Führers".
Ebenso übten die Heeres-Oberbefehlshaber und die Generale vom Rang eines Divisionskommandeur aufwärts das Verleihungsrecht in den dem Heer unterstellten Verbänden der Luftwaffeaus.Diese dem Heer eingeräumten Befugnis wurde mit Erfolg vom Oberbefehlshaber der Luftwaffe bestritten.
Nach dem Stand der Verleihungsberechtigung vom März 1943 erfolgt die Verleihung des Eisernen Kreuzes an Angehörige von Luftwaffenverbänden,die taktisch dem Heer, truppendienstlich den Luftwaffendienstellen unterstehen , nur durch die Luftwaffe. Die Kontroverse um Verleihungskompetenzen in militärischen Formationen, deren Position zu der einen oder anderen Waffengattung auf Grund aufgabebedingter Erwägungen nicht eindeutig festgelegt werden kann,spiegelt selbst in relativ unwichtigen Frage der Verleihungsvollmachten gegenüber den primären Kriegsaufgaben einen internen Machtkampf zwischen dem Oberbefehlshaber der Luftstreitkräfte und des Heeres wieder."
Die vorgenannten Grundinhalte über die Abwicklung von Verleihungen des Eisernen Kreuzes galten im Grundsatz von 1939-1945. Das Heerespersonalamt war jedoch , bedingt durch die Dauer des Krieges, gezwungen, einvernehmlich mit dem Oberkommando der Wehrmacht und der Präsidialkanzlei des 2Führers", ständig den Kreis der Berechtigten der veränderten Personallage ( Verbündete, hinzukommende Etappenverbände, dem Heer unterstellte Organisationen, etc.) anzupassen.Etwa im März 1943 sahen die mehrfach überarbeiteten Richtlinien im Großen und Ganzen die Gruppen vor ,denen das Eiserne Kreuz verliehen werden konnte:
a)Soldaten des Heeres und der Waffen-SS,
b)Angehörige des Heeresgefolge sowie angeschlossener Organisationen im Unterstellungsverhältnis zum Heer,
c)ausländische Freiwillige und "Volksdeutsche" im Kampf gegen die Sowjetunion, sofern sie auf den "Führer" vereidigt waren,
d)Wehrmachtsangehörige der Verbündeten bzw. befreundeten Staaten,
e)Ausnahmeregelungen.



Grüße Hubert
  
« Letzte Änderung: Mo, 20. September 2010, 14:58 von Hubert »
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